§ 23 UVPG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder
- einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.