§ 37 SGB VII - Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind
- 1.im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
- 2.im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.