§ 36 SWG - Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.