§ 36 SWG - Erdaufschlüsse
(zu § 35 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Arbeiten, die über eine näher bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen oder einem näher bestimmten Zweck dienen, sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Die Tiefe oder der Zweck wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3) Die Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu untersagen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.
(4) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.