§ 36 BremPolG - Anlage personenbezogener Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde erläßt in einer Verwaltungsvorschrift Richtlinien darüber, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Sammlungen angelegt werden dürfen. Dabei ist für neu anzulegende Sammlungen eine Errichtungsanordnung, für bestehende Sammlungen eine Feststellungsanordnung vorzusehen. Die Errichtungs- oder Feststellungsanordnung hat Regelungen über
- 1.die Bezeichnung, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Sammlung,
- 2.den in die Sammlung aufzunehmenden Personenkreis,
- 3.die Art der zu speichernden Informationen,
- 4.die Übermittlung von Informationen und
- 5.die Dauer der Aufbewahrung der Informationen
zu enthalten. Die Verwaltungsvorschrift ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.