§ 7 LBodSchAG - Festsetzung von Bodenschutzflächen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- LBodSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-6
(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder für die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzflächen festlegen für Gebiete, in denen
- 1.flächenhaft schädliche Bodenveränderungen bestehen,
- 2.flächenhaft das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der erheblichen Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist oder
- 3.kleinräumig besonders schutzwürdige Böden im Sinne des § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.
Die jeweiligen Nutzungsfunktionen und konkreten Nutzungsmöglichkeiten der Böden, insbesondere die Belange der Rohstoffgewinnung, sind bei der Festlegung von Bodenschutzflächen zu berücksichtigen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Regelungen wie Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. Dort kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
- 1.der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
- 2.der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss,
- 3.bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
- 4.wiederkehrende Untersuchungen durchgeführt werden müssen,
- 5.Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
- 6.neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Möglichkeit für Befreiungen von Verboten und Geboten bei anderen Maßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit vorgesehen werden.
(4) Die räumlichen Grenzen der Bodenschutzflächen sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen.