LBodSchAG,BW - Landes-Bodenschutz- und AltlastenG

Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-6

Vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben und Anordnungen der Behörden1
Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger2
Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht3
Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen4
Bewertungskommission5
Sachverständige und Untersuchungsstellen6
ZWEITER ABSCHNITT
Bodenschutzflächen
Festsetzung von Bodenschutzflächen7
Verfahren8
DRITTER ABSCHNITT
Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
Bodenschutz- und Altlastenkataster9
Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank10
Informationssystem Bodenschutz11
Datenübermittlung12
VIERTER ABSCHNITT
Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungennach § 10 Abs. 2 BBodSchG13
Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 714
Kosten15
Zuständigkeiten16
Ordnungswidrigkeiten17

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908)

§§ 1 - 6, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LBodSchAG - Aufgaben und Anordnungen der Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-6

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben darüber hinaus darauf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird.

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 LBodSchAG - Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-6

(1) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden. Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob

  1. 1.

    die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,

  2. 2.

    eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,

  3. 3.

    eine Nutzung von Baulücken oder

  4. 4.

    eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden

möglich ist. Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.

(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen.

(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.

(4) Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beteiligen. Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.

(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden.

§ 3 LBodSchAG - Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-6

(1) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen, die im Auftragsverhältnis zu den in Satz 1 genannten Personen stehen, haben diesen Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutz- und Altlastenbehörden, der Landesanstalt für Umweltschutz, im Falle des § 11 Abs. 3 dem Regierungspräsidium Freiburg und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Die Eigentümer sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.