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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 41 KGSG - Allgemeine Sorgfaltspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut

  1. 1.

    abhandengekommen ist,

  2. 2.

    unrechtmäßig eingeführt worden ist oder

  3. 3.

    rechtswidrig ausgegraben worden ist.

(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll,

  1. 1.

    ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert worden ist oder

  2. 2.

    der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5 000 Euro Barzahlung verlangt hat.

(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.