§ 7 ThürDG - Zurückstufung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
(2) Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Bei der Anwendung des Absatzes 2 steht die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wahlbeamte auf Zeit.