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  • ab 28.06.2002 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürDG - Kürzung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.