§ 20 LRiG - Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das jeweilige Ersatzmitglied und bei dessen Verhinderung das jeweilige weitere Ersatzmitglied an dessen Stelle.
(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, von der Mitwirkung gemäß § 19 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so gilt für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens Absatz 1 entsprechend. Die Verhinderung ist dem vorsitzenden Mitglied des Richterwahlausschusses unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das vorsitzende Mitglied wird durch seine Vertretung im Amt auch im Richterwahlausschuss vertreten.