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§ 48 LHOEinstellung und Versetzung von Beamten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630 - 1

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.