§ 51 LPO - Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen, Ministerium (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Das Ministerium kann zur Gewährleistung vergleichbarer Verfahren eine Geschäftsordnung für das Prüfungsamt als Rahmenordnung erlassen. Auf der Grundlage dieser Rahmenordnung legt das Prüfungsamt in Abstimmung mit der jeweiligen Hochschule Einzelheiten des Verfahrensablaufs der Ersten Staatsprüfung fest.
(2) Das Ministerium kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, die zur Erprobung von Prüfungsverfahren und zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen dienen. Zur Ausführung dieser Verordnung kann das Ministerium weitere Bestimmungen erlassen.
(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.