§ 25 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Beförderungen sind die

  1. 1.
    Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. 2.
    Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  3. 3.
    Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
  4. 4.
    Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von dem Beförderungsverbot (Absatz 2) und dem Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 3) zulassen.

(5) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.