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§ 70 BerlHG - Fachbereichsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher oder Sprecherin des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten und der Hochschule der Künste gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    zwei Studenten oder Studentinnen,

  4. 4.

    zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Fachbereichsrat an den Fachhochschulen gehören neun Mitglieder an, und zwar

  1. 1.

    fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,

  3. 3.

    zwei Studenten oder Studentinnen,

  4. 4.

    ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin.

(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:

  • der Leiter oder die Leiterin der Hochschule oder ein von ihm bzw. ihr Beauftragter,

  • der Kanzler oder die Kanzlerin,

  • der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,

  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,

  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Absatz 3 haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, bei Habilitationen und Habilitationsordnungen sowie bei Entscheidungen über Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Fachbereichsrat. § 47 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren.

(6) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.