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§ 70 BerlHGFachbereichsrat

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan oder die Dekanin als Sprecher oder Sprecherin des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten und der Hochschule der Künste gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    sieben Professoren oder Professorinnen,
  2. 2.
    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. 3.
    zwei Studenten oder Studentinnen,
  4. 4.
    zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Fachbereichsrat an den Fachhochschulen gehören neun Mitglieder an, und zwar

  1. 1.
    fünf Professoren oder Professorinnen,
  2. 2.
    ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,
  3. 3.
    zwei Studenten und Studentinnen,
  4. 4.
    ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin.

(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:

  • - der Leiter oder die Leiterin der Hochschule oder ein von ihm bzw. ihr Beauftragter,
  • - der Kanzler oder die Kanzlerin,
  • - der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,
  • - ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studentenschaft,
  • - ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung. § 59 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Abs. 3 haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen sowie über Habilitations- und Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Professoren und Professorinnen im Fachbereichsrat. § 47 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt Durchführung und Verfahren.

(6) Professoren und Professorinnen, die nicht dem Fachbereichsrat angehören, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu hören.

(7) Die Fachbereiche können Ferienausschüsse zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.