§ 60 LPersVG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, |
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21 | bis | 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.
(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.