§ 39 BauKaG NRW - Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die Ingenieurkammer-Bau hat die Aufgabe,
- 1.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
- 2.die Baukultur und das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
- 3.das Mitgliederverzeichnis (§ 38 Abs. 3), die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 33 Abs. 1) und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 36 Abs. 2) zu führen sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,
- 4.die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
- 5.die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 6.auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
- 7.Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
- 8.Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen,
- 9.Sachverständige nach § 85 Abs. 2 Nr. 4 der Landesbauordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen,
- 10.die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 11.mit anderen Ingenieurkammern zusammen zu arbeiten.
Auf Grund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.
(2) § 15 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).