§ 23 BErzGG - Statistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers:

  1. 1.
    Geschlecht,
  2. 2.
    (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),
  3. 3.
    Familienstand (verheiratet zusammenlebend, alleinstehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft),
  4. 4.
    Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),
  5. 5.
    Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während der ersten sechs Lebensmonate (600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)(1),
  6. 6.
    Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark),
  7. 7.
    Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit),
  8. 8.
    Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon:
    1. a)
      mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung;
    2. b)
      gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),
    Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus.

(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§ 10).

(4) 1Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. 2Diese sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. 1 S. 1426, 1585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. 1 S. 1638) geändert worden ist, wird in § 23 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2002 in Nummer 5 die Angabe "(600 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe "(307 Euro, 460 Euro)" und in Nummer 6 die Angabe "(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deutsche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)" durch die Angabe "(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro)" ersetzt.