§ 23 BErzGG - Statistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- Amtliche Abkürzung
- BErzGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 85-3
(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers:
- 1.Geschlecht,
- 2.(a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet),
- 3.Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend, allein stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft),
- 4.Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder),
- 5.Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während der ersten sechs Lebensmonate (307 Euro, 460 Euro),
- 6.Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro),
- 7.Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit),
- 8.Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon:
- a)mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung;
- b)gemeinsame Elternzeit beider Elternteile),
(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§ 10).
(4) 1Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. 2Diese sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.