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§ 37 GKWG - Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung automatisch nach Ablauf der Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter nach § 36 Satz 2, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretung, wenn sie oder er nicht innerhalb der Wochenfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Wahl ablehnt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.