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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 70 BayRiStAG - Kostenentscheidung in Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter oder die Richterin diesem Antrag nicht widersprochen hat.