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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 53 SächsRiG - Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

(2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.