§ 20 LDG M-V - Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 19 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.