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§ 151 LBG - Erhöhte Unfallfürsorge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Erleidet ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 v.H. beschränkt ist.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

  1. 1.
    in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff oder
  2. 2.
    außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätzlichen Angriff im Sinne des § 144 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.