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§ 151 LBG - Erhöhtes Unfallruhegehalt und einmalige Entschädigung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über das erhöhte Unfallruhegehalt (§ 141a) und die einmalige Entschädigung (§ 148a) gelten unmittelbar; soweit in den genannten Vorschriften auf nicht unmittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht. Bei der unmittelbaren Anwendung des § 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt die Einteilung in Laufbahngruppen für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.