§ 27 BremHG - Studentische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, zu zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen.
(2) Als studentische Hilfskraft soll nur beschäftigt werden, wer die Zwischenprüfung oder die Diplomvorprüfung bestanden hat.