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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgSchGG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle nach § 4 entfällt:

  1. 1.

    wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in demselben Landgerichtsbezirk haben,

  2. 2.

    bei Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

  3. 3.

    in Wiederaufnahmeverfahren,

  4. 4.

    bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

  5. 5.

    bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,

  6. 6.

    bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind,

  7. 7.

    wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Das Scheitern des Einigungsversuchs ist durch eine von der sonstigen Gütestelle ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.