§ 14 RiG M-V - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz.