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§ 14 RiG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichten offen.

(2) Die für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichte entscheiden in der Besetzung von Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.