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§ 126 HmbHG - Organisation unterhalb der zentralen Ebene

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) In der Grundordnung wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem eine neue Selbstverwaltungsstruktur nach § 90 die bestehenden Selbstverwaltungseinheiten ersetzt. Noch laufende Amtsperioden der bei In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes unterhalb der zentralen Ebene bestehenden Selbstverwaltungsorgane enden mit dem Beginn der Amtszeit der in der Grundordnung vorgesehenen Organe; enden die Amtsperioden solcher Selbstverwaltungsorgane vor dem Beginn der Amtszeit der in der Grundordnung vorgesehenen Organe, können für die verbleibende Zeit Wahlen nach den bei In-Kraft-Treten des Hochschlulmodernisierungsgesetzes geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.