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§ 126 HmbHG - Organisation unterhalb der zentralen Ebene

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Selbstverwaltungsstruktur in Hochschulen und Fakultäten ist unterhalb der Fakultätsebene bis zum 31. Dezember 2006 nach den §§ 89 bis 92 neu zu ordnen. Mit diesem Zeitpunkt sind alle unterhalb der Fakultätsebene bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen aufgelöst.

(2) In der Universität Hamburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften werden spätestens mit Wirkung vom 30. Juni 2005 Fakultäten gebildet. Die bestehenden Fachbereiche sind mit Wirkung des Tages der Fakultätsbildung aufgelöst; die Amtszeit ihrer Organe sowie bereits bestehender Fakultätsorgane endet jedoch erst mit dem Amtsantritt der Organe der Fakultäten.