Versionsverlauf


§ 2 StrG - Öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

  1. 1.
    der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
  2. 2.
    der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. 3.
    das Zubehör; das sind die amtlichen Verkehrszeichen und -Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art und die Pflanzung.

(3) Nebenanlagen der Straße sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.