§ 11 LRKG - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-42
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld (§ 6) für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsgeld für auswärtiges Verbleiben erhalten; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt.
(2) Für Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die zumindest teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(3) Werden Dienstreisen mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
(4) Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise am Urlaubsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 3 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen.
(5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubs- oder Aufenthaltsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird.
(6) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.
(7) Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.
(8) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.