§ 24 BerlHGStudienordnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschulen sollen für jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufstellen.
(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium. Dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann ein weiteres Hauptstudium folgen. Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach freier Wahl gestalten.
(3) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und anderer Rechtsvorschriften Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen müssen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Studenten und die Studentinnen vorsehen. Ein Teil der Studienzeit muss dem überfachlichen Studium vorbehalten sein. Es soll nach Möglichkeit zugelassen sein, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen.
(4) Die Studienordnung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Sie kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.