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§ 6 HeilBerG M-V - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Kammern können Qualitätszertifikate erteilen und Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.