§ 4 UnionsabgOG - Zahlungen im Todesfall
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
Stirbt ein Unionsabgeordneter, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Unionsabgeordnete verstorben ist, an den Ehegatten oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.