§ 8 SächsGemO - Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden. Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören.

(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden.

(3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.

(4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung muss enthalten:

  1. 1.
    die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen;
  2. 2.
    die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann;
  3. 3.
    Beginn und Ende der Auslegungsfrist;
  4. 4.
    den Kreis der Anhörungsberechtigten;
  5. 5.
    den Hinweis, dass die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.

(5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.