§ 8 SächsGemO - Gebietsänderungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden.
Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu hören.
(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden.
(3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.
(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.