§ 14 KWG - Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Ein Wahlberechtigter, der aus wichtigem Grunde verhindert ist, in dem Stimmbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheines ist die Gemeindeverwaltung.
(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichtsbehörde.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.