§ 23e EZulV - Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage) in Höhe von 360 Deutschen Mark monatlich.

(2) Soldaten, die nicht in einer Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheit als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch

  1. 1.
    im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
  2. 2.
    zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 90 Deutschen Mark monatlich.

(3) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.