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§ 42 LPVG - Verbot der Beitragserhebung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.