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  • ab 07.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 66 HBO - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hessische Bauordnung (HBO)
Amtliche Abkürzung
HBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-123

1Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit

  1. 1.

    nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

  3. 3.

    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit

    1. a)

      wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder

    2. b)

      nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist.

2Satz 1 gilt für den Abbruch und die Beseitigung von nicht baugenehmigungsfreien Anlagen entsprechend. 3Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. 4§ 68 bleibt unberührt.