§ 72 HBO - Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-123
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann das Bauvorhaben auf Antrag der Bauherrschaft vor der Entscheidung über den Bauantrag öffentlich bekannt machen, wenn
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mehr als 20 Personen zu beteiligen sind oder
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bauliche Anlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen.
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat das Bauvorhaben vor der Entscheidung über einen Bauantrag auf Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
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Gebäuden und Anlagen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und
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baulichen Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 Buchst. c, Nr. 8 bis 10, 12, 15 oder 16 sind,
öffentlich bekannt zu machen, wenn es innerhalb des Abstands nach § 64 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden soll und dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. 2Für Bauvorhaben, die die Schwellenwerte des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterschreiten, gilt Satz 1 entsprechend, wenn dies von der Bauherrschaft beantragt wird.
(3) 1Nach der Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. 2Für die Entscheidung, ob und unter welchen Umständen das Vorhaben trotz seiner Lage innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Störfallbetriebs zugelassen werden kann, nicht erhebliche Unterlagen müssen im Fall einer nach Abs. 2 erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegt werden. 3In der Bekanntmachung ist zu informieren
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über den Gegenstand des Vorhabens,
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gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
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über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
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darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können,
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über die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
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darüber, dass die Bekanntgabe der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, und
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gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
4Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 361), zugänglich zu machen.
(4) 1Im Falle einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 1 kann die Baugenehmigung öffentlich bekanntgegeben werden, im Falle einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 2 ist die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht werden. 3Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. 4In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. 5Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekannt gegeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.