§ 9 KWG - Wahlgebiet, Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet.
(2) Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern können in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.
(3) Über die Einteilung in Wahlbereiche einschließlich ihrer Abgrenzung beschließt die Vertretungskörperschaft spätestens 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
(4) Die Mindest- und Höchstzahl der in einer Gemeinde, Verbandsgemeinde und einem Landkreis zu bildenden Wahlbereiche bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Wahlbereiche | ||
Einwohnerzahl | Mindestzahl | Höchstzahl |
mehr als 5.000 bis 10.000 | 2 | 4 |
mehr als 10.000 bis 40.000 | 4 | 5 |
mehr als 40.000 | 5 | 10 |