§ 69 POG - Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Gefahrenabwehrverordnungen).
(2) Die Landesordnungsbehörde erlässt Gefahrenabwehrverordnungen für das Gebiet des Landes sowie für Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist.
(3) Die Kreisordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Kreisausschusses oder des Stadtrates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Die örtlichen Ordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Stadtrates, des Gemeinderates der verbandsfreien Gemeinde oder des Verbandsgemeinderates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Gefahrenabwehrverordnung der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, die abschließend entscheidet. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Gefahrenabwehrverordnung ohne vorherige Zustimmung erlassen werden; die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird im Falle des Satzes 4 die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tage der Verkündung der Gefahrenabwehrverordnung ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung vorzulegen oder aufzuheben.
(4) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Gefahrenabwehrverordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.
(5) Eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefahrenabwehrverordnung eines Ministeriums gilt ab diesem Zeitpunkt als Gefahrenabwehrverordnung der Landesordnungsbehörde.