§ 72 SG - Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
- 3.den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 5,
- 2.die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
- 3.die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
- 4.die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.
Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in § 72 Abs. 1 Nr. 4 die Wörter "zum Erziehungsurlaub" durch die Wörter "zur Elternzeit" ersetzt.