§ 72 SG - Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.
    die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
  2. 2.
    die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
  3. 3.
    den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
  4. 4.
    die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
  5. 5.
    die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
  6. 6.
    die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
  7. 7.
    die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.
    die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 5,
  2. 2.
    die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
  3. 3.
    die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
  4. 4.
    die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
  5. 5.
    die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in § 72 Abs. 1 Nr. 4 die Wörter "zum Erziehungsurlaub" durch die Wörter "zur Elternzeit" ersetzt.