§ 162 HSchG - Bildstellen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Träger der Stadt- und Kreisbildstellen sind die in § 138 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger. Auf Antrag eines in § 138 Abs. 3 genannten Schulträgers kann das Kultusministerium genehmigen, dass dieser die Trägerschaft einer Bildstelle für seinen Bereich übernimmt. Die Träger sind zur Errichtung und Fortführung der Bildstellen verpflichtet. Zur Leiterin oder zum Leiter der Bildstelle soll von deren Träger im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt nach Anhörung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik eine Lehrerin oder ein Lehrer in der Regel nebenamtlich bestellt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Träger der Bildstellen tragen deren Verwaltungskosten. Die Aufwendungen zur Beschaffung von audiovisuellen Hilfsmitteln für den Unterricht, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, trägt das Land. Die Schulträger leisten hierzu Beiträge; das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest. Er kann die Einziehung durch die Landkreise anordnen.

(3) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Leistungen der Bildstellen in Anspruch nehmen wollen, haben den nach Abs. 2 festgesetzten Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler an das Hessische Landesinstitut für Pädagogik zu entrichten.