§ 162 HSchG - Medienzentren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Aufgabe der Medienzentren ist die Bereitstellung von audiovisuellen, informations- und kommunikationstechnischen Medien und Hilfsmitteln für den Unterricht oder von deren Nutzungsrechten, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, sowie die Förderung der Entwicklung der Mediennutzung in der Schule.
(2) 1Die in § 138 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger sind zur Errichtung und Fortführung der Medienzentren verpflichtet. 2Zur Leiterin oder zum Leiter des Medienzentrums soll von dessen Träger im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft bestellt werden, deren Personalkosten das Land trägt.
(3) 1Die Träger der Medienzentren tragen deren Verwaltungskosten. 2Die Aufwendungen zur Beschaffung der in Abs. 1 aufgeführten Medien und Hilfsmittel, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, trägt das Land. 3Die Schulträger leisten hierzu Beiträge. 4Das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest.
(4) 1Das Land und die Träger der Medienzentren wirken bei der Medienentwicklung und ihrer Einführung in den Unterricht zusammen. 2Sie können zu diesem Zweck öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere über die Grundsätze der Organisation, Wahrnehmung der Aufgaben sowie über den Erwerb und die anteilige Finanzierung von technischem Gerät, Medien oder Nutzungsrechten an Medien abschließen. 3Die Hessische Lehrkräfteakademie führt die Fachaufsicht über die Medienzentren.
(5) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Leistungen der Medienzentren in Anspruch nehmen wollen, haben den nach Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag zu entrichten.